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Warum rechtliche Betreuung?

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, ganz oder teilweise unserer rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es:

„Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.“ (vgl. § 1814 BGB)   

Als rechtlicher Betreuer oder Betreuerin bestellt das Betreuungsgericht vorrangig Familienangehörige oder Vertrauenspersonen des Betroffenen.

Die betroffene Person wird in dem gerichtlichen Verfahren eng eingebunden und hat ein Recht auf Information und Mitsprache. Wünsche der betroffenen Person, z.B. zur Person des Betreuers oder der Betreuerin, werden bereits vor der Bestellung berücksichtigt.

Die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin ist immer nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch diese die Interessen eines Betroffenen genauso gut wie durch einen Betreuer oder einer Betreuerin wahrgenommen werden können.

Dieses können praktische Hilfen im sozialen Umfeld von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden oder Hilfen durch Beratungsstellen, soziale Dienste usw. sein.

Einer rechtlichen Betreuung kann durch die Erstellung einer so genannten Vorsorgevollmacht vorgebeugt werden.

Wenn also rechtzeitig ein naher Angehöriger oder eine sonstige Vertrauensperson bevollmächtigt wird, braucht kein Betreuer oder keine Betreuerin bestellt zu werden.

Ist ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, wird diese/-r während der gesamten Rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht kontrolliert.

Welche Aufgaben nimmt ein Rechtlicher Betreuer, eine Rechtliche Betreuerin wahr?

Kommt es zu einer Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin, so folgt die Rechtliche Betreuung einem Unterstützungs- und Beratungsprinzip, d.h. stellvertretendes Handeln des Betreuers oder der Betreuerin soll die Ausnahme und nicht die Regel sein.

Alles, was die betreute Person noch selbst erledigen kann, soll die Person mit Beratung und Unterstützung durch den Betreuer oder die Betreuerin erledigen. Die Aufgabenkreise, also die Bereiche für die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin zur Unterstützung des Betroffenen durch das Gericht bestellt wurde, werden außerdem auf das Notwendige beschränkt.

Woran orientiert ein Rechtlicher Betreuer, eine Rechtliche Betreuerin sein/ihr Handeln?

Im Mittelpunkt der Rechtlichen Betreuung steht die Selbstbestimmung und die Selbständigkeit der betreuten Person zu stärken und zu erhalten, d.h. bevor Betreuer oder Betreuerin wichtige Angelegenheiten erledigen, werden diese mit der betreuten Person besprochen.

Mit Einführung des neuen Betreuungsrechtes zum 01.01.2023 gelten als zentraler Maßstab des Handelns der Betreuer und Betreuerin die Wünsche der betreuten Person.  Dies gilt insbesondere auch für Wünsche, die die betreute Person vor der Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin geäußert hat.

Der Betreuer bzw. die Betreuerin hat außerdem dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung der betreuten Person zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

Wie kommt es zur Bestellung eines Rechtlichen Betreuers oder einer Rechtlichen Betreuerin?

Bedürftige können selbst einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin bei dem Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde stellen. Darüber hinaus kann auch jede andere Person die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin anregen.
Nach dem Antrag bzw. der Anregung einer Betreuerbestellung ermittelt das Gericht den Sachverhalt.
Es wird Gutachten oder ärztliche Atteste einholen und sich in der Regel zur weiteren Sachverhaltsermittlung der Unterstützung der Betreuungsbehörde bedienen. Diese ermittelt vor Ort, d. h. bei der betroffenen Person und in deren sozialen Umfeld, ob es notwendig ist, dass ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind.
Ist letzteres nicht der Fall, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer oder Betreuerin vor und empfiehlt dem Gericht, für welchen Aufgabengebiete die Rechtliche Betreuung erfolgen soll.

Nach einer Anhörung, die in der Regel bei dem/der Betroffenen stattfindet, entscheidet das Gericht,

- ob und welche Person als Rechtlicher Betreuer/ Rechtliche Betreuerin bestellt wird,
- welche Aufgabengebiete übertragen werden,
- wann die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin überprüft wird.

Letzteres muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen.

Wer beaufsichtigt die Tätigkeit von Betreuer*innen?

Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuers/ der Betreuerin. Zu Beginn der Betreuung kann auf Wunsch des Betroffenen ein Beratungsgespräch zu den Zielen der Betreuung bei dem Betreuungsgericht erfolgen. 

Betreuer oder Betreuerin müssen außerdem jährlich Bericht erstatten und haben etliche Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht. Soweit die Vermögenssorge übertragen wurde, haben der Betreuer oder die Betreuerin über die Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen. Sind nahe Familienangehörige als Betreuer bzw. Betreuerin tätig, bestehen Ausnahmen von der Rechnungslegungspflicht.

Das Betreuungsgericht und anerkannte Betreuungsvereine beraten diesbezüglich betreute Personen und ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen.